Beitragsordnung
Beitragsordnung
des Mieternetzwerk Dortmund e. V.
§ 1 Grundsatz und Satzungsbezug
(1) Diese Beitragsordnung regelt die Erhebung von Mitgliedsbeiträgen sowie mögliche Ermäßigungen im Verein. Sie ergänzt die Satzung.
(2) Grundlage dieser Beitragsordnung ist die Satzung des Vereins. Die Mitgliederversammlung beschließt die Höhe der Mitgliedsbeiträge sowie etwaige Gebühren und Umlagen.
(3) Diese Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung im formellen Sinne. Änderungen der Beitragsordnung bedürfen keiner Satzungsänderung, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt.
§ 2 Höhe der Mitgliedsbeiträge
(1) Der reguläre Mitgliedsbeitrag beträgt:
25,00 Euro pro Jahr
(2) Zur Berücksichtigung sozialer Unterschiede werden folgende ermäßigte Beiträge festgelegt:
Ermäßigter Beitrag I: 15,00 Euro pro Jahr
(z. B. für Studierende, Auszubildende, Rentnerinnen mit geringem Einkommen sowie Sozialleistungsempfängerinnen)
Ermäßigter Beitrag II: 5,00 Euro pro Jahr
(bei nachgewiesener besonderer finanzieller Härte)
(3) Die Inanspruchnahme eines ermäßigten Beitrags erfolgt auf Antrag. Der Verein kann geeignete Nachweise verlangen.
(4) Mitglieder können freiwillig einen höheren Beitrag leisten.
§ 3 Beitragsjahr
(1) Das Beitragsjahr beträgt zwölf Monate und beginnt mit dem Datum des Eintritts in den Verein.
(2) Die Beitragspflicht besteht jeweils für ein volles Beitragsjahr.
§ 4 Fälligkeit der Beiträge
(1) Der Mitgliedsbeitrag ist mit Beginn der Mitgliedschaft fällig.
(2) In den Folgejahren ist der Beitrag jeweils zu Beginn des neuen Beitragsjahres zu entrichten.
§ 5 Zahlungsweise
(1) Die Zahlung erfolgt grundsätzlich per Überweisung.
(2) Sofern vom Verein angeboten, kann die Zahlung auch im SEPA-Lastschriftverfahren erfolgen.
(3) *Wir buchen den Mitgliedsbeitrag nicht ab.
Bitte den Mitgliedsbeitrag jährlich im Voraus auf das folgende Konto überweisen:
- Mieter Netzwerk Dortmund e.V.
- Sparkasse Dortmund
- IBAN: DE72 4405 0199 01010031896
- BIC: DORTDE33XXXDORTDE33XXX
§6 Stundung, Ermäßigung und Erlass
(1) In begründeten Einzelfällen kann der Vorstand Beiträge ganz oder teilweise stunden, ermäßigen oder erlassen.
(2) Entscheidungen erfolgen unter Berücksichtigung sozialer Aspekte und im Interesse des Vereins.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
Bei Beendigung der Mitgliedschaft – unabhängig vom Grund – besteht kein Anspruch auf Rückerstattung bereits gezahlter Beiträge, sofern die Satzung keine abweichende Regelung vorsieht.
§ 8 Beschluss und Änderungen
(1) Diese Beitragsordnung wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.
(2) Änderungen dieser Beitragsordnung werden ebenfalls durch die Mitgliederversammlung beschlossen, soweit die Satzung keine andere Zuständigkeit vorsieht.
§ 9 Inkrafttreten
19.04.2020
